§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Frechdax München e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in München eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist der Schutz und die Pflege der individualisierten Kulturgemeinschaft und deren freien Entfaltung innerhalb der internationalen LGBTQI*-Gemeinschaft. Die Förderung und Steigerung der gesellschaftlichen Akzeptanz und der damit einhergehende Abbau von Stigmatisierung verschiedener Subkulturen innerhalb jener Gemeinschaft ist das Ziel.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Verwirklicht wird der Satzungszweck insbesondere durch die nicht kommerzielle Durchführung von Informations- und Tanzveranstaltungen, sowie durch die Einrichtung sozialer Netzwerke zur Pflege und Verbreitung der in Abs. 1 genannten Ziele.
§3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten; dies betrifft nicht von der Geschäftsführung genehmigte außerordentliche Tätigkeiten auf Honorarbasis oder im Angestelltenverhältnis.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betreuten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben.
§4 Mitgliedschaft
- (1) Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins nach §2 unterstützt.
- Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über die Aufnahme des Antragstellers.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, sich vereinsschädigend verhalten hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§5 Vereinsmittel
- Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Umlagen und sonstigen Zuwendungen.
- Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der sich die Zuständigkeiten für die Geschäftsführung im Einzelnen ergeben. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Vorstandsmitglied schriftlich oder digital (z.B. E-Mail an die letzte bekannte Adresse der jeweiligen Mitglieder) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; dies gilt nicht für die Annahme der Geschäftsordnung. Diese kann nur einstimmig durch alle drei Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, digital oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich, digital oder fernmündlich erklären. Schriftlich, digital oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Enthaltungen werden in der Grundgesamtheit der Stimmen nicht berücksichtigt.
§8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder digital (z.B. E-Mail an die letzte bekannte Adresse der jeweiligen Mitglieder) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens bis zum Beginn der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
– die Wahl und die Abberufung des Vorstands
– die Wahl eines Kassenprüfers
– die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands
– die Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
– die Erteilung der Entlastung
– die Ernennung von Ehrenmitgliedern
– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Erhebung von Umlagen
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
– die Aufnahme von Mitgliedern, deren Aufnahme vom Vorstand abgelehnt wurde
– die Erteilung von Aufträgen und Weisungen an den Vorstand zur Erreichung der Vereinsziele
– der Ausschluss von Mitgliedern
– die Auflösung des Vereins - Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar, wenn das verhinderte Vereinsmitglied eine andere Person schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert zur Stimmabgabe in seinem Namen bevollmächtigt. Eine bevollmächtigte Person kann nur eine Fremdstimme vertreten.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben.
§9 Satzungsänderungen
- Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§10 Beurkundung von Beschlüssen
- Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung
– Person des Versammlungsleiters
– Zahl der anwesenden Mitglieder
– Tagesordnung
– Abstimmungsgegenstände und -ergebnisse
– Art der Abstimmung
– bei Satzungsänderungen der genaue Wortlaut
§11 Auflösung des Vereins
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken einer gemeinnützigen Organisation zur Verfügung gestellt werden. Diese Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
§12 Gültigkeit der Satzung
- Verstößt ein Paragraph dieser Satzung gegen geltendes Recht, bleibt die Gültigkeit der gesamten Satzung hiervon unberührt.
§13 Schlussbestimmung
- Vorstehende Fassung dieser Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 29.06.2022 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.